Vorsicht bei Barbezahlung von Werkleistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 – 5 U 18/20; BGH Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 144/21

 

1. Der Abschluss einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags. Der Besteller kann keine Gewährleistungsrechte geltend machen und bereits gezahlte Vergütung nicht zurückfordern. Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Werklohnzahlung.

2. Ein Verstoß gegen die Regeln des Schwarzarbeitsgesetzes ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, dass sich eine Partei darauf beruft.

3. Barzahlungen ohne Quittung und das Fehlen eines schriftlichen Vertrags sind gewichtige Indizien für das Vorliegen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“.

 

Der Fall:

Der Beklagte wurde vom Kläger mündlich beauftragt, Sanierungsarbeiten (HLS) im Wert von mehr als 50.000,00 € auszuführen. Es existierte hierzu weder ein schriftlicher Vertrag, noch ein schriftliches Angebot des Beklagten. Der Kläger leistete an den Beklagten mehrere Abschlagszahlungen in bar. Die Barzahlung der jeweiligen Beträge war teilweise auf vom Beklagten erstellten Abschlagsrechnungen quittiert.

Eine Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten erfolgte nicht. Im Laufe des Verfahrens der ersten Instanz erstellte der Beklagte eine Schlussrechnung, in der er die vorangegangenen Abschlagszahlungen allerdings nicht berücksichtigte. Im Prozess gab der Beklagte an, die Baustelle habe „bar“ abgerechnet werden sollen. Von Rechnungen, welche die Umsatzsteuer hätten enthalten sollen, sei nie die Rede gewesen.

Der Kläger machte gerichtlich Mängelbeseitigungs- und Gutachterkosten geltend. Er verlangte außerdem die Rückzahlung von bereits im Vorfeld geleisteten Abschlagszahlungen.

Der Beklagte verlangte im Wege der Widerklage Zahlung des restlichen Werklohns.

 

Die Entscheidung:

Den Parteien stehen keine Ansprüche zu, weil der abgeschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist wie jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Einer Berufung einer Partei hierauf bedarf es nicht.

Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages und Barzahlungen ohne Quittung sind als gewichtige Indizien für das Vorliegen einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ zu werten.

 

Praxishinweis:

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz werden von der Rechtsprechung hart sanktioniert und führen zu einem Ausschluss aller Ansprüche der Parteien. Die besprochene Entscheidung zeigt, dass jegliches Indiz, welches für eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ spricht, vermieden werden sollte. Dies kann ansonsten zu schwerwiegenden und teuren Konsequenzen führen.

 

Erstellt unter Mitwirkung von Julian Benzinger, Referendar. Haben Sie Interesse an einem Referendariat bei THORWART? Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an griegerNO SPAM SPAN!@thorwart.de.

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