Voraussetzung für
Annahmeverzug

Annahmeverzug ist ein im Arbeitsrecht immer wieder aktuelles Thema. Er liegt vor, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer (nach)arbeiten muss (sog. „Annahmeverzugslohn“).

Dies regelt § 615 BGB bzw. im Falle von Kündigungen § 11 KSchG. Allerdings ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich in der richtigen Weise, am richtigen Ort und zur richtigen Zeit anbietet. „Richtig“ ist in diesem Fall die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung. Der Arbeitnehmer muss also leistungsfähig und -willig sein.

Ein Berufskraftfahrer, dem der Führerschein abgenommen wurde, kann daher seine Arbeitsleistung nicht anbieten – er dürfte gar nicht fahren. Das gleiche gilt im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder aber für einen Hotelfachmann, der bei einer bestehenden Maskenpflicht seine Arbeitsleistung ohne Maske anbietet, so das LAG Köln in einer aktuellen Entscheidung. Wenn der Arbeitgeber hingegen nichts zu tun hat und den Mitarbeiter deswegen heimschickt, liegt der klassische Fall des Annahmeverzugs vor. Schwankenden Auftragslagen kann man z.T. mit der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten begegnen. Und natürlich muss sich der Arbeitnehmer anderweitige Verdienste bzw. -möglichkeiten auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen (§§ 615 S. 2 BGB, 11 KSchG).

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Lars Hausigk

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Fachanwalt für Arbeitsrecht