Die Maschinenver-
ordnung (EU) 2023/1230 –
Viel Neues mit Schwächen

Am 19.07.2023 ist die Maschinenverordnung 2023 (MVO) in Kraft getreten. Sie löst die seit 17 Jahren geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Das Regelwerk für die Sicherheit von Maschinen enthält viele praxisrelevante Änderungen, die wir nachfolgend in aller Kürze skizzieren.

 

Vom Geltungsbereich erfasst sind Maschinen, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen. Erstmals sind auch Software und digitale Bauteile, die für sich alleine stehen und eine Sicherheitsfunktionalität aufweisen, erfasst. Neu ist, dass die behördliche Meldepflicht erkannter Produktrisiken nun auch Hersteller, Importeure und Händler trifft. Dabei ist ein erweiterter zeitlicher Anwendungsbereich zu beachten. Auch weiterhin wird die Frage, ob die Änderung einer Maschine nach dem In-Verkehr-Bringen und der Inbetriebnahme ein Konformitätsverfahren durchlaufen muss, da sie zu einer neuen Maschine wird, eine erhebliche Rolle spielen. Hier sind die Regelungen genauer geworden.

 

Im Bereich Digitalisierung gibt es neue Regelungen für Betriebsanleitungen, die sich im Unternehmer- und im Verbraucherverkehr unterscheiden. Es gibt Regelungen zur Produktkonformität (product compliance) und zur Cybersicherheit. In diesem Bereich dürfte die vor kurzem implementierte KI-Verordnung eine erhebliche Rolle spielen. Dabei ist aber fraglich, ob sich die MVO hier gegebenenfalls in Teilen in Widerspruch befindet.

 

Den betroffenen Unternehmern bleibt nun eine Übergangszeit bis zum 20.01.2027, um die neuen Regelungen in ihre betrieblichen Prozesse einzubinden. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten ihre Regelungen dann vollumfänglich und verbindlich. Einige Regelungen der neuen MVO sind aber von diesem Grundsatz abweichend bereits früher anzuwenden vereinzelt gelten diese bereits seit dem In-Kraft-Treten. Wir informieren Sie gern!

Ansprechpartner

Ulrike Vestner

Partner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Schlichterin für Baustreitigkeiten