Kündigung wegen Äußerungen in Chat-Gruppe

Wer in Chatgruppen unterwegs ist, sollte sich überlegen, was er dort für Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte macht. Im schlimmsten Fall – so hat das BAG jetzt entschieden – können derartige Äußerungen über Personen, die der Chatgruppe nicht angehören, zur fristlosen Kündigung führen.

 

Während bislang die Rechtsprechung – wie hier auch die Vorinstanzen – immer betonte, dass man bei Äußerungen im kleinen Kreis regelmäßig davon ausgehen könne, dass diese vertraulich behandelt werden und daher keine Konsequenzen zu befürchten seien, wenn die Äußerungen nach außen dringen, sah das BAG es dieses Mal anders. Der (gekündigte) Kläger müsse darlegen, warum er angesichts der Gruppengröße (7 Mitglieder, von denen zwei erst relativ kurz zuvor in die Gruppe aufgenommen worden waren), der unterschiedlichen Beteiligung der Mitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf die schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

 

Im konkreten Fall ging es um stark beleidigende, rassistische, sexistische und zu Gewalt aufstachelnde Äußerungen, von denen der Arbeitgeber zufällig erfuhr und daraufhin drei Gruppenmitgliedern fristlos kündigte.

 

Man sollte also nicht nur überlegen, mit wem man über Kollegen oder Vorgesetzte lästert, sondern vor allem, ob es wirklich sein muss, über andere in übler Weise herzuziehen.

 

BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23

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Lars Hausigk

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