Droht eine neue Datenschutz-Abmahnwelle? Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie

Fluch oder Segen? -
Bauwirtschaftliche Forderungen
anhand § 2 Abs. 5 VOB/B

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2023 – 15 U 295/21
BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 65/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

  1. Ein Anspruch auf Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 VOB/B umfasst auch solche Mehrkosten, die aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen, wie etwa Gerätestillstand von – unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden – Anordnungen resultieren.
     
  2. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Soll-Abläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht.
     
  3. Der Auftraggeber als Empfänger eines Nachtragsangebotes darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat.

 

 

Der Fall:

Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte den klagenden Auftragnehmer mit der Erbringung von Rohbauarbeiten am Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung Stadtmuseum XY“. Vereinbart war die Geltung der VOB/B. Im Rahmen des Bauvorhabens gab es verschiedene Verzögerungen, welche sich im Wesentlichen auf drei Verzögerungsereignisse konzentrierten:

  1. So wurde im Untergeschoss des Altbaus Asbest vorgefunden, was zu einer notwendigen Asbestsanierung durch eine Drittfirma führte. In diesem Zusammenhang hatte der AG angeordnet, im betroffenen Bereich vorerst keine Arbeiten auszuführen. Nach Abschluss der Asbestsanierung gab der AG die betroffenen Räumlichkeiten frei.
  2. Im weiteren Verlauf stellte sich bei dem Herausstemmen von Fußbodenbelägen heraus, dass der alte Fußboden erhöhte PAK-Werte aufwies, welche einen Mehraufwand bei Abbruch und Entsorgung erforderten.
  3. Schließlich waren verschiedene statische Ertüchtigungen notwendig.

 

Über die letzten beiden Sachverhalte schrieb der AN jeweils einen Nachtrag, welcher auch vom AG freigegeben wurde.

Vergleichsweise spät unterbreitete der AN dem AG einen weiteren Nachtrag „Kosten aus Baubehinderung infolge Schadstoffsanierung“, welchen der AG nicht beauftragte. Zudem stellte der AN einen weiteren Nachtrag in die Schlussrechnung ein, welcher unter anderem erhöhte „Baustellengemeinkosten“ und „Unterdeckung allgemeiner Geschäftskosten“ enthielt, wovon der vorgenannte Nachtrag „Kosten aus Baubehinderung infolge Schadstoffsanierung“ enthalten war. Der klagende AN machte vor Gericht geltend, dass er seinen Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B hinreichend schlüssig vorgetragen habe.

 

Vor dem Landgericht war der klagende AN zunächst teilweise erfolgreich:

Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger konnte insoweit zum einen die vorgenannten drei Störungsereignisse nachvollziehen. Zudem habe er auch die geltend gemachten bauzeitlichen Auswirkungen der Störungsereignisse nachvollziehen können. Auch konnte der Sachverständige die vom AN geltend gemachten Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu einem großen Teil nachvollziehen.

Hiergegen wandte sich der AG mit seiner Berufung. Er trug vor, der AN habe seinen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Zudem sei eine Bauzeitverschiebung nicht geeignet, einen Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu begründen. Der BGH habe dies bisher noch nicht klar entschieden.

Im Ergebnis gab das OLG Frankfurt dem AG Recht, wobei es zunächst klarstellte, dass der Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B im Grundsatz auch solche Mehrkosten erfasse, die aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen, wie etwa Gerätestillstand von – unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden – Anordnungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B resultierten. Das OLG Frankfurt war jedoch der Auffassung, der AN habe die Bauablaufstörungen und ihre konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf nicht schlüssig dargetan:

Der AN habe es versäumt, die Ist- und Soll-Abläufe baustellenbezogen darzustellen. Insofern hätte er vortragen müssen, welche vertragliche, zusätzliche oder geänderte Leistung konkret welche Verlängerung der Bauzeit verursacht habe, um dem Auftraggeber und dem Gericht die Möglichkeit der Nachprüfung des vom Auftragnehmer behaupteten Kausalverlaufs zu eröffnen. In diesem Rahmen sei in jedem Fall darzulegen, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, also welche Teilleistungen er in welcher Zeit hätte herstellen wollen und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte.

Dem hätte der tatsächliche Bauablauf gegenübergestellt werden müssen. Sodann hätten die einzelnen Behinderungstatbestände aufgeführt und deren tatsächlichen Auswirkungen auf den Bauablauf erläutert werden müssen. Dies gelte auch für die von dem klagenden AN geltend gemachte „Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten“ sowie für Wagnis und Gewinn. Insoweit hätte der AN eine Art Bilanz erstellen müssen für den gesamten Zeitraum, einmal unter Zugrundelegung der ursprünglichen Planung und einmal unter Darlegung des tatsächlichen Verlaufs. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, dass der AN die von ihm behauptete „Unterdeckung“ von der Beklagten erstattet bekäme, obwohl er in diesem Zeitraum tatsächlich entsprechende Beträge, aufgrund anderer Dispositionen ganz oder teilweise erspart habe, oder anderweitig verbuchen konnte.

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