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Das Ende
des freien
Streitbeitritts für
Sachverständige/
Architekten?

Das OLG Köln hat dem opportunistischen Streitbeitritt nun einen Riegel vorgeschoben. So sah sich manch ein Streitverkündeter in der bequemen Lage, frei wählen zu können, auf welcher Seite er dem Streit beitreten wollte. Aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus führte das dann zu einem sonderbaren Ergebnis, wenn der Streitbeitritt auf der Seite der eigentlichen Gegenpartei erfolgte, weil man zum Zeitpunkt des Beitritts deren Erfolgsaussichten besser einschätzte und sich durch den Beitritt einen Kostenvorteil versprach. Damit ist nun Schluss, so das OLG Köln.

OLG Köln (17. Zivilsenat), Beschluss vom 21.02.2024 – 17 W 13/24

 

1. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei obsiegt, kann einer Partei in einem Rechtsstreit zwischen anderen zur Unterstützung beitreten, so auch im selbstständigen Beweisverfahren.

2. Das rechtliche Interesse ist hierbei weit auszulegen, ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse ist jedoch nicht ausreichend.

3. Ein Architekt hat kein berechtigtes Interesse an einem Streitbeitritt auf Erwerberseite (=Antragsteller), wenn ein Bauträger (=Antragsgegner) in einem selbstständigen Beweisverfahren wegen (planungsbedingter) Baumängel dem planenden Architekten den Streit verkündet hat.

 

Der Fall:

Ein Erwerber erwarb von einem Bauträger eine von diesem sanierte Wohnung. Später strengte er ein selbstständiges Beweisverfahren an und begehrte die Feststellung von Feuchtigkeitsschäden. Der Bauträger verkündete hierauf dem Architekten den Streit, denn dieser sei von ihm mit der sachverständigen Begleitung und Überwachung der straßenseitigen Außenabdichtung der Gebäudewand beauftragt gewesen. Der Architekt trat dann dem Streit aber nicht auf der Seite des Bauträgers bei, sondern auf der des Erwerbers. Dies begründete er mit dem Argument, das dazu erforderliche rechtliche Interesse liege vor, es ergebe sich aus Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, außerdem könne er sich aufgrund des Widerspruchsverbots nach § 67 ZPO nur auf der Seite des Erwerbers gegen die unzutreffenden Behauptungen des Bauträgers zu Art, Inhalt und Umfang seiner Beauftragung wehren.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.2023 wies das Landgericht den Beitritt des Streithelfers mangels rechtlichen Interesses zurück. Hiergegen erhob der Architekt sofortige Beschwerde.

Ohne Erfolg! Das OLG Köln stellte in seinem Beschluss klar, dass Bauträger und Architekt ein gemeinsames rechtliches Interesse daran hätten, die Mängelbehauptungen des Antragsstellers abzuwehren. Das Gericht betonte, das rechtliche Interesse sei von einem wirtschaftlichen oder tatsächlichen Interesse zu trennen.

Das Interesse des Architekten könne nur darin liegen, die Mängelbehauptungen zu widerlegen. Denn dann gäbe es für den Erwerber keinen Raum für einen Anspruch gegen den Streithelfer. Weiter entfielen auch Regressansprüche des Antragsgegners gegen ihn, wenn im selbstständigen Beweisverfahren keine Mängel festgestellt werden. Auch ein rechtliches Interesse aus dem Widerspruchsverbot nach § 67 ZPO verneinte das OLG. Denn ob der Antragsgegner die behaupteten Regressansprüche zutreffend vortrage, sei nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und entfalte daher auch keine Bindungswirkung für Folgeverfahren.

 

Praxishinweis:

Ob das OLG Köln mit seinem Beschluss nun das endgültige Ende einer „freien Wahl“ beim Streitbeitritt für Sachverständige und Architekten eingeläutet hat, wird sich zeigen. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz und der stichhaltigen Argumentation des OLG dürfte dem Opportunismus der Vergangenheit nunmehr aber eine deutliche Abfuhr erteilt werden.

Autoren: Ulrike Vestner, Partner und Rechtsanwältin | Celina Jaensch, Rechtsreferendarin

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Ulrike Vestner

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Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Schlichterin für Baustreitigkeiten