Die europäische Entgelttransparenzrichtlinie Kosten für Wohnungseigentümer

Unterbliebene Belehrung
des Architekten gemäß
§ 7 Abs. 2 HOAI
gegenüber Verbraucher
und Folgen für das
Honorar

Entscheidung des OLG Köln vom 08.04.2024 – 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig)

 

1.       Die gegenüber einem Verbraucher bestehende Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 auf die Möglichkeit der Vereinbarung eines über oder unter dem Basishonorarsatz liegenden Honorars gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars oder Pauschalhonorars.

2.      Belehrt der Architekt oder Ingenieur den Verbraucher nicht ordnungsgemäß gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit, ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte zu vereinbaren, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, sondern nur dazu, dass das Honorar nach oben durch das Honorar nach den Basishonorarsätzen der HOAI begrenzt ist.

3.      Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 das vereinbarte Honorar unter dem sich aus den Basishonorarsätzen ergebenden Honorar liegt, trägt der Architekt bzw. Ingenieur.

4.      Die auf das vereinbarte Honorar gestützte Klage ist nur schlüssig, wenn der Architekt oder Ingenieur neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegt.

 

Das OLG Köln hatte kürzlich über einen Fall aus dem Architektenrecht zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, wie ein Architekt seine Honorarforderung zu begründen hat, wenn er bei Abschluss des Vertrags mit Verbrauchern den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Abweichung vom Basishonorar gemäß § 7 Abs. 2 HOAI versäumt hat.

Der Ausgangspunkt des Falls war, dass ein Architekt von einem Verbraucher den Auftrag zur Planung von Gebäudeerweiterungen und -umbauten auf deren Grundstück erhalten hatte. In dem schriftlichen Vertrag wurde ein Honorar auf Stundenbasis vereinbart. Jedoch erteilte der Architekt der Auftraggeberin, die das OLG als Verbraucherin einstufte, nicht den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Abweichung vom Basishonorar nach § 7 Abs. 2 HOAI.

Nach Ansicht des OLG führt dieser Verstoß zwar nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung an sich. Allerdings kann der Architekt das vereinbarte Stundenhonorar nur geltend machen, wenn ihm die Darlegung und der Nachweis gelingt, dass dieses niedriger als das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar der HOAI ist. Andernfalls kann der Architekt nur das nach den Basissätzen der HOAI geltende Honorar beanspruchen. Maßgeblich ist also die Frage, ob der Architekt schlüssig darlegen und nachweisen kann, dass das Basishonorar höher als sein geltend gemachtes Zeithonorar ist.

Hierfür ist, nach Auffassung des OLG Köln, die schlüssige Darlegung des Basishonorars nach den Maßgaben der HOAI erforderlich. Insbesondere ist die Aufschlüsselung der jeweiligen Honorarzone, der anrechenbaren Kosten sowie des Leistungsstandes notwendig.

Genau an dieser Stelle scheiterte der klagende Architekt jedoch vor Gericht. Er legte zwar nach Aufforderung des Gerichts Berechnungen des Basishonorars vor. Allerdings konnte er weder die zugrundeliegende Kostenschätzung noch den angenommenen Leistungsstand sauber begründen und nachvollziehbar darstellen. So ließ sich beispielsweise nicht erkennen, wie der Architekt auf die von ihm angesetzten anrechenbaren Kosten kam. Auch der angegebene Leistungsstand von über 30% passte nicht zu den Tatsachen des Falls. Das OLG Köln kam daher zu dem Schluss, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das höhere Basishonorar schlicht nicht erfüllt hatte. Damit war seine gesamte Honorarforderung zum Scheitern verurteilt.

Nachdem das Basishonorar nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, konnte dieses auch nicht bestimmt werden, sodass der Architekt leer ausging.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Folgen eines unterbliebenen Hinweises nach § 7 Abs. 2 HOAI und die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Honorarklage des Architekten hat das OLG Köln die Revision zugelassen. Es bleibt somit abzuwarten wie sich der BGH auf die spannende Frage der Rechtsfolgen einer unterbliebenen ordnungsgemäßen Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI positioniert.

 

Praxishinweis:

Dieser Fall macht für Architekten sehr deutlich, wie wichtig bei Verbraucheraufträgen ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Möglichkeit der Abweichung vom Basishonorar der HOAI ist. Die Hinweispflicht gilt auch bei Vereinbarung eines Zeit- oder Pauschalhonorars. Architekten sollten daher bei Verträgen mit Verbrauchern immer frühzeitig und umfassend den erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Abweichung vom Basishonorar gemäß § 7 Abs. 2 HOAI erteilen. Für den Fall der Fälle sollten von Beginn an Leistungsdokumentation und -nachweise, z.B. durch ein Projekttagebuch erstellt werden und laufend Kostenschätzungen durchgeführt werden. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist das anteilige Basishonorar transparent anhand der erbrachten Leistungen zu berechnen und dem vereinbarten Zeit- oder Pauschalhonorar gegenüberzustellen. Die sorgfältige Dokumentation ist somit elementar wichtig, um im Problemfall die Schlüssigkeit der Honorarforderung einwandfrei darlegen zu können. Dies vermeidet spätere Beweisprobleme und mindert das Risiko eines Scheiterns der Honorarklage.

Ansprechpartner

Giannoula-Sourjit Singh

Dikigoros (zugelassene griechische Rechtsanwältin), LL.M., aufgenommen bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg