
Nur ein Link genügt nicht:
Verweis auf Online AGB
laut BGH unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat am 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) die Klausel eines Telekommunikationsanbieters gegenüber Verbrauchern gekippt, die in einem postalisch versandten Antragsformular lapidar auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen, abrufbar unter www.…/agb“ verwies. Nach Auffassung des Gerichts wird der Kunde damit nicht klar darüber informiert, welche konkrete Fassung gelten soll – eine solche Klausel ist deshalb unwirksam.
Entscheidend war weniger der Umstand, dass sich der Kunde für die AGB in ein anderes Medium („Internet“) begeben muss. Ausschlaggebend war vielmehr, dass nach dem relevanten Maßstab der „kundenfeindlichsten Auslegung“ der Klausel der pauschale Link ein dynamisches Einbeziehen künftiger Änderungen ermöglichen würde. Wer nur eine Webadresse nennt, behält sich somit faktisch vor, die Bedingungen jederzeit auszutauschen, ohne den Vertragspartner ausdrücklich zu informieren. Das verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt den Kunden unzulässig.
Für Unternehmer bedeutet das Urteil zweierlei. Erstens: Jede AGB‑Fassung, die Vertragsbestandteil werden soll, muss im Moment des Vertragsschlusses eindeutig identifizierbar sein – idealerweise durch Datums‑ oder Versionsangabe und körperliche (oder im selben Vorgang digital downloadbare) Bereitstellung. Zweitens: Änderungs‑ oder Aktualisierungsklauseln müssen so gestaltet sein, dass der Kunde vorher erfährt, wann eine Änderung greift und welche Optionen (Zustimmung, Widerspruch, Kündigung) er hat. Der bloße Hinweis, dass „die jeweils aktuellen AGB auf unserer Website gelten“, reicht nicht.
In der Praxis empfiehlt es sich, bei papierbasierten Verträgen weiterhin einen vollständigen Ausdruck der AGB beizulegen. Wer Formulare per E‑Mail versendet, sollte ein „festes“ PDF mitsenden und das Dokument mit Versionsnummer archivieren. Bei Online‑Geschäften funktioniert ein gut sichtbarer Download‑Link mit Versionsangabe, sofern er unmittelbar vor Abschluss angezeigt wird.
Prüfen Sie Ihre Antrags- und Bestellformulare sowie Vertragsanbahnungsprozesse darauf, ob lediglich per Link auf AGB verwiesen. Hinterlegen Sie eindeutige, versionierte Dokumente und schaffen Sie ein nachvollziehbares Änderungsverfahren.
Die Entscheidung des BGH bezog sich allerdings lediglich auf die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern und dürfte auf Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) nicht 1:1 übertragbar sein. Für das B2B-Geschäft haben verschiedene Gerichte bereits bestätigt, dass ein einfacher Verweis auf AGB im Internet ausreichend ist. Hier könne vom Vertragspartner im Rahmen seiner kaufmännischen Sorgfaltspflichten ohne Weiteres erwartet werden, entweder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter einer deutlich angegebenen Internetadresse abzurufen oder gegebenenfalls den Verwender zur Übermittlung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzufordern (vgl. BayObLG Beschluss v. 14.8.2024 – 102 AR 84/24 e).
Dennoch sollte auch in diesem Kontext aus Nachweisgründen darauf geachtet werden, dass die verwendeten AGB versioniert und archiviert werden, so dass später nachvollzogen werden kann, welche AGB zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gegolten haben.
Bei Fragen zur konkreten Umsetzung unterstützen wir Sie gerne.
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