Ablehnung von Teilzeitwünschen

In Zeiten, in denen die work-life-balance in aller Munde ist, möchten viele Arbeitnehmer gerne in Teilzeit arbeiten. Hierfür gibt es eine gesetzliche Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), die sowohl einen Anspruch auf unbefristete als auch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit vorsieht.

Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch nur ablehnen, wenn die Verringerung oder die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist oder einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Ein solcher Grund kann gegeben sein, wenn die Teilzeit einem betrieblichen Organisationskonzept entgegensteht.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich entschieden, dass allein die Vorgabe, dass Filialleiter einer Einzelhandelsfiliale nicht in Teilzeit beschäftigt werden sollen, kein solches Organisationskonzept darstellt. Die Begründung des Arbeitgebers, eine Filialleiterin sollte immer für die Mitarbeiter ansprechbar sein, konnte dabei schon vor dem Hintergrund nicht greifen, dass bei Öffnungszeiten der Filiale von 7 bis 20 Uhr auch bei Vollzeit die Filialleiterin nicht dauernd anwesend sein könne. Letztlich hätte der Arbeitgeber nachweisen müssen, dass bei Erfüllung des Teilzeitverlangens konkrete Betriebsstörungen zu befürchten seien. Dies war hier erkennbar nicht der Fall.

Gerne beraten wir Sie zu Fragen rund um das Thema Teilzeit, bei dem auch strenge Formen und Fristen gelten!

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Lars Hausigk

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Fachanwalt für Arbeitsrecht