News zum Hinweisgeberschutzgesetz

Sind Sie Geschäftsführer/in eines Unternehmens mit 50 oder mehr Beschäftigten? Möglicherweise sogar mit mehr als 250 Beschäftigten? Oder führen Sie ein Unternehmen des öffentlichen Sektors bzw. eine Stadt oder Kommune mit mehr als 10.000 Einwohner/innen?

Dann sind Sie verpflichtet, ab Mitte Juni ein Hinweisgebersystem einzurichten  (Firmen mit 50-249 Beschäftigten haben dazu Zeit bis zum 17. Dezember 2023).

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) verabschiedet. Es tritt voraussichtlich Mitte Juni in Kraft und dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Es dient dem Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung Kenntnis über rechtliche, insbesondere strafrechtliche Verstöße und Missstände erlangt haben und verbietet jede Form von Repressalien oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber solchen Hinweisgebenden.

Neben der vom Bundesamt der Justiz eingerichteten externen Meldestelle wird es verpflichtend auch eine interne Meldestelle geben, welche die oben genannten Unternehmen und Kommunen selbst einrichten müssen. Dies kann eine externe Anwaltskanzlei sein, die interne Compliance-Abteilung, eine Ombudsperson im Unternehmen oder ein elektronisches System.

Sollten Sie Fragen haben, beraten wir Sie gern. THORWART hat bereits seit vielen Jahren Erfahrung mit der Einrichtung und Beratung von Firmen und Institutionen, die sich auf freiwilliger Basis zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet haben.

Ansprechpartner

Prof. Dr. Rolf Otto Seeling

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Jacqueline Stadtelmann

Rechtsanwältin/Salary Partner
Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
Fachanwältin für Arbeitsrecht