Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

Bereits im Mai dieses Jahres haben wir Sie über das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) informiert. Nun läuft die Übergangfrist für Unternehmen mit in der Regel 50-249 Mitarbeitern ab. Das bedeutet: ab dem 17.12.2023 sind auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten.

Mit dem HinSchG wird ein Schutz von Hinweisgebern geschaffen, der sehr weitreichend ist und über Whistleblowing im Beschäftigungsverhältnis weit hinaus geht. Da sich Beschäftigte wegen der Gleichrangigkeit von interner und externer Meldung nicht vorrangig an ihren Arbeitgeber wenden müssen, wenn sie Informationen über Verstöße melden wollen, dürfte für die betriebliche Praxis eine offene und transparente Kommunikation über die Existenz interner Kanäle zur Meldung von Missständen sowie eine möglichst einfache Handhabbarkeit des internen Meldesystems besonders wichtig sein, damit Arbeitnehmer Missstände intern und nicht extern melden.

Da das Repressalienverbot nahezu jede Benachteiligung im arbeitsrechtlichen Kontext umfasst, ist zu erwarten, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht lange auf sich warten lassen werden. Somit besteht die Herausforderung, die internen Prozesse zur Dokumentation von Entscheidungen im Arbeitsverhältnis so anzupassen, dass sie im Falle eines Rechtsstreits den Darlegungs- und Beweisanforderungen gerecht werden können, welche die Beweislastumkehr im Rahmen des Hinweisgeberschutzes mit sich bringt.

Da im Hinweisgeberschutzgesetz einige Bußgeldvorschriften enthalten sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, um sicherzustellen, dass Ihre internen Prozesse den aktuellen rechtlichen Standards entsprechen. Falls Sie keine interne Meldestelle einrichten bzw. betreiben, handeln Sie bereits ordnungswidrig und riskieren eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Implementierung der Regelungen in Ihre bestehenden Prozesse zu integrieren.

Am 28.11.2023 beleuchten wir bei unserem THORWART VortragsForum die Regelungen des HinSchG näher und geben Tipps für die Praxis.

 

Ansprechpartner

Prof. Dr. Rolf Otto Seeling

Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Jacqueline Stadtelmann

Rechtsanwältin/Salary Partner
Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth)
Fachanwältin für Arbeitsrecht